LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2004
2 Ta 184/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; BGB § 211 (a.F.) ; BGB § 204 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3259/01

Keine Beschwer der Partei durch Versagung der Prozesskostenhilfe nach verweigerter Vorlage aktueller Unterlagen für den Zeitpunkt der um drei Jahre verzögerten Antragsbescheidung und Verjährung der Anwaltsforderung

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 184/04

DRsp Nr. 2004/14662

Keine Beschwer der Partei durch Versagung der Prozesskostenhilfe nach verweigerter Vorlage aktueller Unterlagen für den Zeitpunkt der um drei Jahre verzögerten Antragsbescheidung und Verjährung der Anwaltsforderung

»Verspricht eine Partei die unverzügliche Nachreichung von Unterlagen zum PKH-Antrag und wird im Anschluss hieran ein Vergleich protokolliert, so ist eine angemessene Frist eingeräumt, die nicht von der Herbeiführung der Rechtskraft des Vergleichs durch den Gegner abhängt. Wird der rechtzeitig ergänzte Antrag durch das Gericht erstmals nach fast 3 Jahren beschieden und weigert sich die Partei nunmehr, aktuelle Unterlagen vorzulegen, da die Anwaltsforderung verjährt ist, so ist die Partei durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht beschwert. Das Verhalten kann gegebenenfalls auch als Antragsrücknahme ausgelegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; BGB § 211 (a.F.) ; BGB § 204 (n.F.) ;

Gründe: