LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2005
12 Ta 120/05
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 318 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 327/05

Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 120/05

DRsp Nr. 2005/11931

Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Urteil

Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO und unanfechtbar; die Möglichkeit einer Beschwerde ist nicht gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 318 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO, sie ist unanfechtbar. Die Möglichkeit einer Beschwerde ist nicht gegeben (G/M/P/M-G/Germelmann § 61 Rz 15).