LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2005
4 Ta 207/05
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1587/05

Keine Beschwerdeeinlegung bei ausdrücklicher Neubeantragung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 207/05

DRsp Nr. 2006/1760

Keine Beschwerdeeinlegung bei ausdrücklicher Neubeantragung der Prozesskostenhilfe

1. Eine Beschwerde wird ausdrücklich nicht erhoben, wenn zum einen die in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen formalen Voraussetzungen einer Beschwerde fehlen, insbesondere eine Erklärung, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird und damit eine Überprüfung durch die nächste Instanz erstrebt wird, und zum anderen die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwältin, die sich der Tragweite der Erklärung bewusst ist, ausdrücklich erklärt, dass sie keine Beschwerde eingelegt sondern eine Neubeantragung der Prozesskostenhilfe erstrebt hat.2. Damit fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen durch Nichtabhilfe und Vorlage die Sache als Beschwerde an das Landesarbeitsgericht anfallen kann; das Arbeitsgericht hat vielmehr über den Antrag auf Neubescheidung der Prozesskostenhilfe zu befinden.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe: