BAG - Beschluß vom 13.11.1996
5 AS 11/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 3, 6; BGB § 613 ;
Fundstellen:
BB 1997, 104
BB 1997, 320
DB 1997, 284
NJW 1997, 759
NZA 1997, 227
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6566/95

Keine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach bindender Verweisung

BAG, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 5 AS 11/96

DRsp Nr. 1997/2140

Keine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach bindender Verweisung

»Ein gemeinsamer Gerichtsstand für einen Rechtsstreit gegen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber kann nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht mehr bestimmt werden, wenn der Rechtsstreit gegen einen der Beteiligten durch bindenden Beschluß an ein anderes Gericht verwiesen worden ist (Fortführung von BAG Beschluß vom 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - NZA 1996, 1062).«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 3, 6; BGB § 613 ;

Gründe:

I. Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Nürnberg Klage gegen den Beklagten zu 1) als Konkursverwalter der Möbel H mbH N. Er hat die Klage gegen die Beklagte zu 2), vormals firmierend als B mbH in J, mit seinem an das Arbeitsgericht Nürnberg gerichteten Schriftsatz vom 8. Januar 1996 erweitert und darin folgende Anträge angekündigt:

I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 11.08.1995 nicht beendet wird, sondern mit der Beklagten zu 2. zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.