BAG - Beschluss vom 22.10.2019
1 ABR 13/18
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 165
ArbRB 2020, 9
AuR 2020, 93
BB 2020, 1278
EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 27
EzA-SD 2019, 9
NZA 2020, 61
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 91/17
ArbG Hannover, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/17

Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Verfahren zur Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 13/18

DRsp Nr. 2019/17357

Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Verfahren zur Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

Orientierungssatz: An einem Verfahren, das auf die Aufhebung der Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 101 Satz 1 BetrVG gerichtet ist, ist der Gesamtbetriebsrat auch dann nicht zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm übertragenen Personalverantwortung gleichzeitig noch in weitere Betriebe des Unternehmens eingegliedert wird (Rn. 11).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Februar 2018 - 11 TaBV 91/17 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. September 2017 - 4 BV 6/17 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Arbeitnehmers D im Betrieb der Arbeitgeberin in H aufzuheben, solange die Zustimmung zu seiner Einstellung nicht vom Betriebsrat erteilt oder im Fall der Zustimmungsverweigerung arbeitsgerichtlich ersetzt wurde.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme.

Die Arbeitgeberin, die insgesamt rund 3.750 Mitarbeiter beschäftigt, erbringt in ihren drei Betrieben IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche. Es ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet.