BAG - Beschluss vom 15.05.2018
1 ABR 75/16
Normen:
BGB § 139; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs.; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 559; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 20; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 21; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 22; Entgelttarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 12.08.2010 § 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 113
ArbRB 2018, 298
BAGE 162, 379
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 46
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 58/16
ArbG München, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 395/15

Keine Betriebsvereinbarung über bereits tarifvertraglich geregelte AngelegenheitenSchutz der Tarifautonomie durch die Regelungssperre im BetriebsverfassungsgesetzDauerhafte Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die RegelungssperreBetriebsvereinbarung als zulässige Abmachung für einen absehbaren Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages

BAG, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 75/16

DRsp Nr. 2018/10508

Keine Betriebsvereinbarung über bereits tarifvertraglich geregelte Angelegenheiten Schutz der Tarifautonomie durch die Regelungssperre im Betriebsverfassungsgesetz Dauerhafte Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die Regelungssperre Betriebsvereinbarung als zulässige Abmachung für einen absehbaren Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages

1. Ein dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallender tarifungebundener Arbeitgeber kann mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine inhaltsgleichen Regelungen festlegen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt. 2. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Weder ein späterer Eintritt der Nachwirkung des einschlägigen Tarifvertrags noch eine nachfolgende fehlende Tarifwilligkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes bewirken nachträglich die erforderliche Kompetenz der Betriebsparteien beim Abschluss dieser Betriebsvereinbarung. Orientierungssätze: