LAG München - Beschluss vom 12.10.2016
10 TaBV 58/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ETV § 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 395/15

Rückwirkende Wirksamkeit einer schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung aufgrund tarifvertraglicher Öffnungsklauselunbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Öffnungsklausel zur Regelung der betrieblich vereinbarten Urlaubsbestimmungen

LAG München, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 10 TaBV 58/16

DRsp Nr. 2017/3254

Rückwirkende Wirksamkeit einer schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung aufgrund tarifvertraglicher Öffnungsklausel unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Öffnungsklausel zur Regelung der betrieblich vereinbarten Urlaubsbestimmungen

1. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist schwebend unwirksam. Dieser Schwebezustand kann nach der Rechtsprechung des BAG durch übereinstimmende Regelung der Tarifvertragsparteien auch rückwirkend durch eine Öffnungsklausel beseitigt werden mit der Folge, dass die kollidierende Betriebsvereinbarung rückwirkend Wirksamkeit erlangt. 2. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird aber nicht dadurch rückwirkend beseitig, dass ein einer Betriebsvereinbarung entgegenstehender Tarifvertrag gekündigt wurde und sich seine Wirkung damit "nur noch" aus § 4 Abs. 5 TVG ergibt. Das gilt auch, wenn sämtliche Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag gekündigt haben. 3. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG wird auch nicht dadurch rückwirkend beseitigt, dass eine Tarifvertragspartei seine Tariffähigkeit einbüßt. 4. Die vorstehend genannten Fälle führen daher nicht dazu, dass eine mit einem Tarifvertrag kollidierende Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien wirksam wird.