LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2017
12 TaBV 42/17
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 109/17

Keine Beweisaufnahme im Bestellungsverfahren wegen kurzer FristenBesonderes Beschleunigungsinteresse im Verfahren nach § 100 ArbGG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 12 TaBV 42/17

DRsp Nr. 2020/8820

Keine Beweisaufnahme im Bestellungsverfahren wegen kurzer Fristen Besonderes Beschleunigungsinteresse im Verfahren nach § 100 ArbGG

Im Verfahren gemäß § 100 ArbGG kommt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2017 - 6 BV 109/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle und über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle.

I.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein im Konzernverbund der Deutsche Q. E. stehendes Unternehmen, das mit der Erbringung von Kundenservice-Dienstleistungen und Kundenkommunikation in Customer Relationship-Management innerhalb des Konzerns für die E. Express Germany GmbH tätig ist. Im Unternehmen der Arbeitgeberin bestanden an den Standorten N., G. und I. insgesamt drei Betriebe. Alle drei Betriebe hatten jeweils einen (örtlichen) Betriebsrat gewählt. Außerdem war ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat des Betriebs N. (im Folgenden Betriebsrat).

1. 2.