BSG - Urteil vom 28.06.2000
B 9 VG 3/99 R
Normen:
KOVVfG § 15 ; OEG § 1 Abs. 11, § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 Vg 4/98 - 24.06.1999,
SG Koblenz, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 Vg 8/97

Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

BSG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 9 VG 3/99 R

DRsp Nr. 2000/7836

Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

1. Für den Antragsteller oder Verfahrensbeteiligten, der zu dem geltend gemachten Schädigungstatbestand überhaupt keine oder keine Angaben aus eigenen Wissen machen kann, läßt sich aus § 15 KOVVfG keine Beweiserleichterung herleiten. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller zu eigenen Angaben möglicherweise gerade wegen der behaupteten Schädigung außerstande ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KOVVfG § 15 ; OEG § 1 Abs. 11, § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger erstrebt Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz [OEG]) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).