LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.06.2023
3 Ta 41/23
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 300 d/23

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des RechtsstreitsVoraussetzungen der ProzesskostenhilfeKeine nachträgliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 41/23

DRsp Nr. 2023/13818

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe Keine nachträgliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. 2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. 3. Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind insoweit spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen.

Tenor