LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2005
9 Ta 220/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 16/05

Keine Bewilligung von PKH

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 220/05

DRsp Nr. 2006/1716

Keine Bewilligung von PKH

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der 1961 geborene, verheiratete Verfügungskläger, der gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, wurde seit dem 01.11.2003 bei der Verfügungsbeklagten zum Altenpfleger ausgebildet. Nachdem die Verfügungsbeklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 03.03.2005 außerordentlich gekündigt hatte, haben die Prozessparteien einen Streit um die Pflicht der Verfügungsbeklagten zur Zahlung von Ausbildungsvergütung geführt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hat der Verfügungskläger mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung die Zahlung von Ausbildungsvergütung für den Monat Juli 2005 verlangt.

Vor dem Monat Juli 2005 erhielt der Verfügungskläger von seinem erwachsenen Sohn, Herrn C., ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR ausgezahlt. Des Weiteren bezog er während des Monats Juli 2005 Leistungen der Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 1.001,79 EUR und Kindergeld in Höhe von insgesamt 462,00 EUR.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger eine wirtschaftliche Notlage geltend gemacht und unter anderem darauf verwiesen, dass sein Sohn die Rückzahlung des Darlehens zum 15.08.2003 verlange. Er wolle sich nämlich ein Auto kaufen.