LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2005
10 Ta 267/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1980/05 - 11.10.2005,

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach Instanzende - keine Hinweispflicht des Gerichts nach Beibringungszusage der Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 267/05

DRsp Nr. 2006/1705

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach Instanzende - keine Hinweispflicht des Gerichts nach Beibringungszusage der Partei

1. Hat die Antragstellerin vor Instanzende die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigebracht, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beendigung der Instanz in der Hauptsache entgegen.2. Ein Hinweis auf die erforderliche Vorlage der Erklärung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Partei selbst die entsprechenden Unterlagen nachzureichen verspricht und dies dann unterlässt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.