BAG - Beschluss vom 14.06.2017
10 AZR 330/16 (A)
Normen:
ZPO § 148; ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 37
ArbRB 2017, 300
AuR 2017, 511
DStR 2017, 2753
EzA BGB 2002 § 315 Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1660/15
ArbG Dortmund, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1224/15

Keine Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts

BAG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 330/16 (A)

DRsp Nr. 2017/12067

Keine Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts

Orientierungssätze: Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden ist, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Damit weicht der Senat von der Rechtsaufassung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab. Der Zehnte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

1. Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen muss, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.

2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab.

3. Der Zehnte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

4. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148; ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1;

Gründe: