BAG - Urteil vom 18.09.2019
5 AZR 81/19
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) Art. 28; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 Art. 11 Abs. 1; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 02.12.2004 Art. 30 Abs. 1; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 Art. 5 Abs. 1; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 Art. 5 Abs. 2; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 Art. 5 Abs. 3; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 Art. 7;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 15
AuR 2020, 142
BAGE 168, 38
BB 2020, 371
EzA GVG § 20 Nr. 16
EzA-SD 2020, 15
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 694/18
ArbG Bielefeld, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2279/12

Keine deutsche Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität bei hoheitlichem Handeln ausländischer StaatenHerabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch hoheitliches Handeln eines ausländischen StaatesAusweichklausel im internationalen Privatrecht als Ausnahmeregelung zur Anwendung der nationalen Gerichtsbarkeit

BAG, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 81/19

DRsp Nr. 2020/1496

Keine deutsche Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität bei hoheitlichem Handeln ausländischer Staaten Herabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch hoheitliches Handeln eines ausländischen Staates Ausweichklausel im internationalen Privatrecht als Ausnahmeregelung zur Anwendung der nationalen Gerichtsbarkeit

Eine Streitigkeit über die Herabsetzung der Vergütung eines Arbeitnehmers, der bei der Republik Griechenland an einer griechischen Schule in Deutschland als Lehrkraft beschäftigt und griechischer Staatsangehöriger ist, unterliegt nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn auf das Arbeitsverhältnis griechisches Recht Anwendung findet und der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung, deren wirksamer Kürzung durch die Änderung griechischen Rechts sich der griechische Staat berühmt, unmittelbar auf griechische Rechtsvorschriften verweist. Orientierungssätze: 1. Ausländische Staaten können Staatenimmunität beanspruchen und sind der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG nicht unterworfen, soweit der Rechtsstreit ihre hoheitliche Tätigkeit betrifft (Rn. 17 f.).