Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Staat, den V (V ), seit dem 01.02.2017 als Dolmetscherin in der Militärabteilung der Botschaft beschäftigt, zuletzt mit einer monatlichen Bruttodurchschnittsvergütung von 2.670,00 € auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.02.2008 (Bl. 22 ff. d. A.).
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