LAG Köln - Urteil vom 23.06.2021
11 Sa 464/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 714/19
ArbG Bonn, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 714/19

Keine deutsche Gerichtsbarkeit für Arbeitsverhältnis in BotschaftDolmetscher-Tätigkeit in ausländischer Botschaft nicht von deutschem Recht gedecktWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Tätigkeit in Botschaft

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 464/20

DRsp Nr. 2022/2094

Keine deutsche Gerichtsbarkeit für Arbeitsverhältnis in Botschaft Dolmetscher-Tätigkeit in ausländischer Botschaft nicht von deutschem Recht gedeckt Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Tätigkeit in Botschaft

1. Das Arbeitsverhältnis einer Dolmetscherin mit einem ausländischen Staat in der Botschaft in Deutschland ist nicht vor einem deutschen Gericht überprüfbar, weil es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt. 2. Bei hinreichendem Bezug einer Tätigkeit zu konsularischen und diplomatischen Aufgaben unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsverhältnisses sind die für den entsprechenden Staat handelnden Organe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (Art. 25 GG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2020 - 2 Ca 714/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Staat, den V (V ), seit dem 01.02.2017 als Dolmetscherin in der Militärabteilung der Botschaft beschäftigt, zuletzt mit einer monatlichen Bruttodurchschnittsvergütung von 2.670,00 € auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.02.2008 (Bl. 22 ff. d. A.).

1. 2.