LAG München - Urteil vom 11.02.2004
5 Sa 276/02
Normen:
TV EingrAngAusland 89 Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 15; TV AngAusland § 8 Abs. 1 ; EGV Art. 39 Abs. 2 ; VO 1612/68 Art. 7 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 17962/99

Keine Diskriminierung von EU-Ausländern bei Eingruppierung als Sprachlehrer für Deutsch an Goetheinstituten und in Bezug auf Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

LAG München, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 276/02

DRsp Nr. 2006/27983

Keine Diskriminierung von EU-Ausländern bei Eingruppierung als Sprachlehrer für Deutsch an Goetheinstituten und in Bezug auf Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

1. Die Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung von EU-Ausländern setzt generell voraus, dass die mittelbare Ungleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern auf einem sachlichen Grund beruht und dass die entsprechende Regelung zur Verfolgung ihres Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist.2. Die Anforderung "zweite (pädagogischer) Staatsprüfung ..." für die Eingruppierung der Sprachlehrer für Deutsch (am Goetheinstitut) ist ein von der Staatsangehörigkeit unabhängiger sachlicher Grund, da der Zweck dieser Anforderung darin besteht, ein kohärentes Eingruppierungssystem für die Sprachlehrer zu schaffen und damit zugleich die Angleichung an das entsprechende "Eingruppierungssystem" für Lehrer im höheren öffentlichen Dienst und die Herstellung der Konkurrenzfähigkeit mit dem öffentlichen Dienst bei der Gewinnung von Lehrkräften mit "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." und der entsprechenden pädagogischen Qualifikation; zur Verfolgung dieser Zwecke ist die Anforderung auch geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig.