LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2005
4 Sa 865/04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, 3, Nr. 3 Satz 1 ; BGB § 611 a ; Richtlinie 2000/78/EG (vom 27.11.2000) Art. 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 825/04

Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 865/04

DRsp Nr. 2006/1789

Keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils

1. Für den Fall der Diskriminierung eines schwer behinderten Stellenbewerbers bei der Einstellung sieht § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SG IX eine Entschädigung in angemessener Höhe vor; der Entschädigungsanspruch wird auf drei Monatsverdienste beschränkt, wenn der schwer behinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX).2. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bei der Bemessung der Entschädigung allein auf den immateriellen Schaden abzustellen ist; jede Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, der auch nach allgemeinen Grundsätzen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen würde.3. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt schon dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung Gründe hat, die nicht auf die Behinderung bezogen sind; dann knüpft er gerade nicht an die Behinderung unmittelbar an.