LAG Köln - Urteil vom 01.07.2021
6 Sa 58/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1501/20

Keine Dispositionsbefugnis der Parteien bei Bestimmung des Status einer PersonArbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a TVGKeine Treuwidrigkeit bei Berufung auf Status

LAG Köln, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 58/21

DRsp Nr. 2021/13657

Keine Dispositionsbefugnis der Parteien bei Bestimmung des Status einer Person Arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a TVG Keine Treuwidrigkeit bei Berufung auf Status

Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG und im Sinne der entsprechenden Tarifnorm handelt, ist dem Willen der Parteien entzogen. Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status geltend zu machen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2020 - 3 Ca 1501/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des zwischen den Parteien geltenden Urlaubstarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen ist.

Der Kläger ist seit dem 22.09.2014 für die Beklagte regelmäßig als Trainer bzw. Multimedia-Redakteur tätig. Die Zusammenarbeit der Parteien endete im Jahre 2020.

1. 2. 3. 4.