Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des zwischen den Parteien geltenden Urlaubstarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen ist.
Der Kläger ist seit dem 22.09.2014 für die Beklagte regelmäßig als Trainer bzw. Multimedia-Redakteur tätig. Die Zusammenarbeit der Parteien endete im Jahre 2020.
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