LAG Köln - Urteil vom 28.07.2003
2 Sa 334/03
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11824/01

Keine doppelte Kürzung von Betriebsrentenanwartschaften

LAG Köln, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 334/03

DRsp Nr. 2023/6191

Keine doppelte Kürzung von Betriebsrentenanwartschaften

Einzelfall zur Berechnung der Insolvenzsicherung bei zwischenzeitlich abgelöster erster Altersversorgung.

Wird eine Pensionsordnung durch eine Neuregelung abgelöst und der Arbeitnehmer dadurch so gestellt, als sei er zum Zeitpunkt der Ablösung ausgeschieden (Festschreibung einer Anwartschaft), kann später, wenn weitere Kürzungstatbestände wie z.B. eine Insolvenz eintreten, nicht noch einmal in den Besitzstand eingegriffen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 12.12.2002 - 8 Ca 11824/01 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab 01.04.1998 weitere 36,25 € zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte zu 65 % und der Kläger zu 35 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BetrAVG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente, für die der Beklagte als Insolvenzsicherer eintrittspflichtig ist.