BAG - Beschluß vom 12.11.1996
1 ABR 33/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1; Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3; Satzung des DGB §§ 15, 16; TVG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
AuA 1997, 134
BAGE 84, 314
BB 1997, 636
DB 1996, 2396
DB 1997, 734
DStR 1997, 128
NZA 1997, 609
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/95
LAG Düsseldorf, vom 01.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 78/95

Keine Doppelzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften

BAG, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 33/96

DRsp Nr. 1997/3164

Keine Doppelzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften

»1. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft bestimmt sich grundsätzlich nach ihrer Satzung. Überschneiden sich jedoch die Organisationsbereiche zweier DGB-Gewerkschaften, ist eine Doppelzuständigkeit nach der von den Gewerkschaften durch ihre Mitgliedschaft anerkannten Satzung des DGB im Zweifel auszuschließen. Insoweit gilt der übergeordnete Grundsatz der DGB-Satzung: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft. 2. Solange das zur verbindlichen Klärung einer solchen Zuständigkeitsüberschneidung vorgesehene Schiedsverfahren nach § 16 DGB-Satzung nicht durchgeführt ist, bleibt es zunächst bei der Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft, die vor Entstehen der Konkurrenzsituation als zuständig angesehen worden war, so daß sich alle Beteiligten (Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darauf einstellen konnten.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1; Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3; Satzung des DGB §§ 15, 16; TVG § 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (Beteiligte zu 1) oder die IG Chemie-Papier-Keramik (Beteiligte zu 3) für einen Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) in Neuss tarifzuständig ist.