ArbG Duisburg, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2085/04
Keine Einigungsgebühr des beigeordneten Verkehrsanwalts
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 603/05
DRsp Nr. 2006/1533
Keine Einigungsgebühr des beigeordneten Verkehrsanwalts
»1. Ein nach § 121 Abs. 4ZPO beigeordneter Verkehrsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen.2. Schließen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, an dessen Zustandekommen auch der Verkehrsanwalt mitwirkt, erhält er eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Staatskasse jedenfalls dann nicht, wenn sich der Beschluss über seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss erstreckt.«