LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2005
16 Ta 603/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3400;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 260
Rpfleger 2006, 267
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2085/04

Keine Einigungsgebühr des beigeordneten Verkehrsanwalts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 603/05

DRsp Nr. 2006/1533

Keine Einigungsgebühr des beigeordneten Verkehrsanwalts

»1. Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Verkehrsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen.2. Schließen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, an dessen Zustandekommen auch der Verkehrsanwalt mitwirkt, erhält er eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Staatskasse jedenfalls dann nicht, wenn sich der Beschluss über seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss erstreckt.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 ; RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3400;

Gründe:

I.