LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.07.2005
6 Ta 138/05
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 237/05

Keine Einsatz des beruflich genutzten Fahrzeugs eines Selbständigen zur Bestreitung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 138/05

DRsp Nr. 2005/20052

Keine Einsatz des beruflich genutzten Fahrzeugs eines Selbständigen zur Bestreitung der Prozesskosten

Ist der Antragsteller selbständig tätig, gehört es auch zu seiner Darstellung, dass er ein Fahrzeug benutzt, das sich als angemessen den Geschäftspartnern präsentiert, so dass sein (geleastes) Fahrzeug auch beruflich genutzt wird und damit nicht zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehört.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ;

Gründe:

1.

Der Antragsteller betreibt ein Reinigungsunternehmen, welches nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, und hat mit Schreiben, welches am 09.03.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, beantragt, ihm unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Kläger hat mit diesem Schreiben die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wobei wegen der einzelnen Angaben auf den Inhalt des Formulars Bezug genommen wird.

Im Kammertermin vom 12.05.2005 hat der Beklagte mit dem Kläger einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen.