BVerfG - Beschluß vom 11.09.1996
1 BvR 630/93
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; SGB V § 295 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ArztR 1998, 36
NJW 1997, 793
SozSich 1997, 196

Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten von § 295 Abs. 1 SGB V

BVerfG, Beschluß vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 630/93

DRsp Nr. 1997/18

Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten von § 295 Abs. 1 SGB V

Die im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (hier: gegen § 295 Abs. 1 SGB V) zu treffende Abwägung ergibt, dass die Folgen im Falle einer Ablehnung des Antrags weniger schwer wiegen als die Folgen eines Anordnungserlasses. Hierbei fällt ins Gewicht, daß damit der Zustand beibehalten wird, der nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen bestanden hat.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; SGB V § 295 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die gesetzliche Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Angabe der Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Krankenkassen und in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen.

I.