Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die gesetzliche Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Angabe der Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Krankenkassen und in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen.
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