LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2017
L 11 R 3643/16
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3961/15

Keine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 11 R 3643/16

DRsp Nr. 2017/16005

Keine Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

7a SGB IV berechtigt die DRV Bund nicht zu der Feststellung, dass eine bestimmte Tätigkeit (hier: Prokurist) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, wenn in dieser Tätigkeit kraft Gesetzes keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

1. Die Bedeutung des § 7a SGB IV, die trotz der Regelungstechnik eine übergreifende Einheitlichkeit innerhalb des Sozialversicherungsrechts weiterhin nicht gewährleistet, ist vornehmlich auf das Deckungsverhältnis der einzelnen Zweige der Sozialversicherung begrenzt (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und damit auf Feststellung der Versicherungspflicht. 2. Als bloßes Tatbestandselement ist das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt grundsätzlich nicht zugänglich.