LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2005
10 Sa 421/05
Normen:
EFZG § 3 ; GewO § 106 Abs. 1 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 11 Ca 2202/04 vom 28.04.2005,

Keine Entgeltfortzahlung bei verweigerter Teilnahme an Schulungsmaßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 421/05

DRsp Nr. 2006/21581

Keine Entgeltfortzahlung bei verweigerter Teilnahme an Schulungsmaßnahme

Ist der Arbeitnehmer nicht bereit, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (Teilnahme an einer zugewiesenen Schulungsmaßnahme) zu erfüllen, steht dies einem Zahlungsanspruch aus § 615 BGB ebenso entgegen wie dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG.

Normenkette:

EFZG § 3 ; GewO § 106 Abs. 1 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 1979, zuletzt als Leiter der Niederlassung der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Mit Weisung vom 30.04.2002 versetzte die Beklagte den Kläger in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. mit Wirkung zum 15.05.2002. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Urteil vom 13.09.2002 festgestellt, dass die Versetzung unwirksam ist und zugleich die Beklagte verurteilt, den Kläger als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 19/03) eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht; es ist seit ca. 1,5 Jahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben worden.