Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 1979, zuletzt als Leiter der Niederlassung der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Mit Weisung vom 30.04.2002 versetzte die Beklagte den Kläger in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. mit Wirkung zum 15.05.2002. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Urteil vom 13.09.2002 festgestellt, dass die Versetzung unwirksam ist und zugleich die Beklagte verurteilt, den Kläger als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 19/03) eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht; es ist seit ca. 1,5 Jahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben worden.
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