LAG Saarland - Urteil vom 15.06.2005
2 Sa 166/04
Normen:
BBG § 7 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 ; SGB VII § 144 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65Ca 162/04

Keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten bei ungenehmigtem Daueraufenthalt im Ausland

LAG Saarland, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 166/04

DRsp Nr. 2006/20097

Keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten bei ungenehmigtem Daueraufenthalt im Ausland

»§ 9 der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ermöglicht keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten, wenn dieser ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.«

Normenkette:

BBG § 7 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 ; SGB VII § 144 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. September 1995 bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter beschäftigt. Grundlage seiner Beschäftigung ist der Dienstvertrag vom 11. September 1995 (Blatt 7 bis 8 der Akten). Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter im Sinne der §§ 144 ff des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches. Mit einem vom 14. März 1997 datierenden Nachtrag zu dem Dienstvertrag wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen.

In § 3 Absatz 1 der seit dem 1. September 2002 gültigen Dienstordnung der Beklagten (Blatt 43 bis 50 der Akten) heißt es:

"§ 3

Rechtsverhältnisse

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere über

1. die Rechte der Beamten,