LAG Hamburg - Urteil vom 30.05.2013
8 Sa 3/13
Normen:
AGG § 15; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 303/12

Keine Entschädigungsansprüche aus § 15 AGG bei Bewerbung nach bereits erfolgter Stellenbesetzung

LAG Hamburg, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 3/13

DRsp Nr. 2020/11035

Keine Entschädigungsansprüche aus § 15 AGG bei Bewerbung nach bereits erfolgter Stellenbesetzung

Weder Schadensersatz noch Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG kommen in Betracht, wenn eine Benachteiligung des Anspruchsstellers im Lauf des vom Arbeitgeber durchgeführten Bewerbungsverfahrens aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden kann. Eine Benachteiligung als Bewerber kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung die Bewerbung bereits vorlag. Erfolgt die Bewerbung erst einen Monat nach bereits erfolgter Stellenbesetzung, scheidet eine Diskriminierung des Bewerbers unter dem Gesichtspunkt des AGG aus.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.11.2012 (3 Ca 303/12) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus § 15 AGG.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl.118 - 122 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 123 - 130 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.