LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2005
9 Ta 212/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 445 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ha 10/05 - 05.07.2005,

Keine Erfolgsaussicht bei beantragter Parteivernehmung über substantiiert bestrittene Tatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 212/05

DRsp Nr. 2006/1715

Keine Erfolgsaussicht bei beantragter Parteivernehmung über substantiiert bestrittene Tatsachen

1. Bei der Erfolgsprognose zur Beurteilung der Erfolgaussichten müssen angebotene Beweise auch vorweg gewürdigt werden; das Verbot der Beweisantizipation gilt im Prozesskostenhilfeverfahren nur begrenzt.2. Hängt die Erfolgsaussicht von einer Parteivernehmung ab und hat die Gegenpartei die Behauptung, über die sie vernommen werden soll, bereits schriftsätzlich substantiiert bestritten, und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung, gibt es kaum Hoffnung, dass diese Partei bei ihrer Vernehmung anders aussagen wird.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 445 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht.