LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.03.2005
9 Ta 29/05
Normen:
ZPO § 114 § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2318/04

Keine Erfolgsaussicht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse für diverse Feststellungsanträge des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 29/05

DRsp Nr. 2005/6898

Keine Erfolgsaussicht bei fehlendem Rechtsschutzinteresse für diverse Feststellungsanträge des Arbeitnehmers

1. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn es für eine allgemeine Feststellungsklage an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, weil bereits eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde und weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich sind.2. An einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es auch dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist, weil er selbst eine Eigenkündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt ausgesprochen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 § 256 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit anhängig gemacht, in dessen Verlauf er eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Darstellung unter Ziffer I des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2005 (= Bl. 2 - 4 d. A.) verwiesen.