I.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 19.08.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit anhängig gemacht, in dessen Verlauf er eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Darstellung unter Ziffer I des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2005 (= Bl. 2 - 4 d. A.) verwiesen.
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