LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2005
10 Ta 172/05
Normen:
ZPO § 114 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1340/05

Keine Erfolgsaussicht bei Geltendmachung von Anwaltskosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als vorprozessualer Verzugsschaden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 172/05

DRsp Nr. 2005/20039

Keine Erfolgsaussicht bei Geltendmachung von Anwaltskosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens als vorprozessualer Verzugsschaden

Soweit nach § 12a Abs. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, steht diese Norm auch der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten entgegen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin mit ihrer Klage auch die Zahlung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 755,97 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat. Der Klage fehlte diesbezüglich von vornherein die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.