LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2005
2 Ta 241/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 242 § 620 Abs. 2 § 612a ;
Fundstellen:
AuA 2006, 228
AuR 2006, 171
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1484 d/05

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem Einwand treuwidriger Kündigung in Kleinbetrieb - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Treuwidrigkeit - substantiierte Erwiderung des Arbeitnehmers auf Arbeitgebervortrag - Verstoß gegen das Maßregelverbot bei Kündigung aufgrund betriebsinterner Kritik an Arbeitsschutzeinrichtungen - keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung trotz wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 241/05

DRsp Nr. 2006/1898

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem Einwand treuwidriger Kündigung in Kleinbetrieb - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Treuwidrigkeit - substantiierte Erwiderung des Arbeitnehmers auf Arbeitgebervortrag - Verstoß gegen das Maßregelverbot bei Kündigung aufgrund betriebsinterner Kritik an Arbeitsschutzeinrichtungen - keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung trotz wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt, liegt beim Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss in einem ersten Schritt einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert; sodann muss sich der Arbeitgeber, um ihn zu entkräften, auf den Vortrag einlassen, anderenfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.2. Diese Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung aus anderen als einem Auswahlfehler des Arbeitgebers für treuwidrig hält.