LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2005
8 Ta 142/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 576/05

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 142/05

DRsp Nr. 2005/18821

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger in seinem Schriftsatz konkrete Angaben zu den von ihm aufgestellten Behauptungen vermissen lässt; eine Beweiserhebung zu einem unsubstantiierten Parteivortrag wäre eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 286 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das auf Anfechtung eines Aufhebungsvertrages vom Kläger eingeleitete Klageverfahren ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Auf Ausführungen im angefochtenen Beschluss insbesondere unter Ziffer 2. bis 2.3 wird verwiesen.

Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichend Aussicht auf Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).