Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das auf Anfechtung eines Aufhebungsvertrages vom Kläger eingeleitete Klageverfahren ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Auf Ausführungen im angefochtenen Beschluss insbesondere unter Ziffer 2. bis 2.3 wird verwiesen.
Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichend Aussicht auf Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).
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