LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.10.2005
8 Ta 219/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ha 2/05 - 16.08.2005,

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Schadensersatzklage - Darlegungslast zu Anspruchsgrund und Höhe bei Verdienstausfall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 219/05

DRsp Nr. 2006/1762

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Schadensersatzklage - Darlegungslast zu Anspruchsgrund und Höhe bei Verdienstausfall

1. Wer Schadensersatz fordert, trägt die Darlegungslast für die schadensstiftende Handlung und deren Ursächlichkeit für die Rechtsverletzung, weshalb der Kläger als darlegungspflichtige Partei im Einzelnen die Tatsachen zu bezeichnen hat, die zum Schadenseintritt geführt haben; der Umstand, dass ein Zeuge hierüber Auskunft geben kann, führt nicht zu einer positiven Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs, da es sich hierbei zivilprozessual um eine unzulässige Ausforschung handeln würde. 2. Der Anspruchsteller hat des Weiteren auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den Umfang des Schadens darzutun, wozu bei Verdienstausfall auch alle Berechnungsgrundlagen gehören, die zumindest so ausgestaltet sein müssen, dass dem Gericht eine verlässliche Schätzung ermöglicht wird; hat der Kläger zwar aufgezeigt, dass er in der Vergangenheit ein bestimmtes Auftragsvolumen und damit eine entsprechende Geldeinnahme hatte, genügt dies als Schätzgrundlage nicht, da es an einer Darstellung fehlt, welche Aufträge der Kläger im Anspruchszeitraum tatsächlich erhalten hätte.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.