LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2005
2 Ta 278/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 305 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 ; TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 307/05

Keine Erfolgsaussicht bei zulässig befristeter Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 278/05

DRsp Nr. 2006/1687

Keine Erfolgsaussicht bei zulässig befristeter Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

1. Hat das beklagte Land eine Form der Vertragsgestaltung gewählt, die eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB darstellt und die damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, ist die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht anhand der Bestimmungen des Teilzeitbefristungsgesetzes zu beurteilen sondern unterliegt nur einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.2. Eine Mitarbeiterin, die in ihrem Kündigungsschreiben der gerade neu eingesetzten Direktorin des Arbeitsgerichts Vorhaltungen macht, diese sorge für eine Verschlechterung des Betriebsklimas und sie müsse befürchten, dass die neue Direktorin sie demnächst "ebenso bloß- bzw. kaltstellen werde" und dass sie darüber hinaus auch noch "durch den Arbeitgeberwechsel ihren Wohnort wieder nach Hamburg zurückverlegen müsse", bricht nachhaltig mit dem bisherigen Arbeitgeber, so dass dieser sich auch nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn die freigewordene Stelle (insoweit absehbar) danach anderweitig vergeben wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 305 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 ; TzBfG § 14 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand des von der Klägerin zum 31.12.2004 gekündigten Arbeitsverhältnisses.