LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2005
9 Ta 93/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 138 Abs. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3321/04

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung - keine Drohung bei Hinweis auf polizeiliche Anzeige nach Auffinden abhandengekommener Gegenstände im Haus des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 93/05

DRsp Nr. 2005/13056

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung - keine Drohung bei Hinweis auf polizeiliche Anzeige nach Auffinden abhandengekommener Gegenstände im Haus des Arbeitnehmers

1. Hat der Arbeitgeber in den Kellerräumen des Arbeitnehmers Elektromaterial im Wert von cirka 5.000,00 EUR gefunden, das aus seinem Betrieb stammt und vom Arbeitnehmer nicht gekauft wurde, ist sein bei Aufforderung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erfolgter Hinweis, er habe der Kripo Bescheid gesagt und diese stünde bereits in den Startlöchern, nicht als widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu werten; vor dem Hintergrund des Materialienfundes hätte ein verständiger Arbeitgeber ebenfalls in Erwägung gezogen, die Kriminalpolizei einzuschalten.2. Soweit der Arbeitnehmer pauschal vorträgt, er habe kein Material aus dem Betrieb des Beklagten entwendet, ist dieses Bestreiten unerheblich, da es nicht auf die unstreitigen Umstände, welche auf eine Unterschlagung von Elektromaterial hinweisen, eingeht.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 138 Abs. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.04.2005 gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2005.