LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2005
10 Ta 134/05
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 § 355 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 833/05 - 02.05.2005,

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 134/05

DRsp Nr. 2005/13054

Keine Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Ein Aufhebungsvertrag kann nicht gemäß §§ 312 Abs. 1, 355 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) widerrufen werden, da diese Vorschriften auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen nicht anzuwenden sind.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 ; BGB § 312 Abs. 1 § 355 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorwiegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.