LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.10.2005
2 Ta 289/05
Normen:
ZPO § 114 ; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 2 § 82 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ha 2/05

Keine Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage des abgewiesenen Stellenbewerbes bei offensichtlicher Ungeeignetheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 289/05

DRsp Nr. 2006/1547

Keine Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage des abgewiesenen Stellenbewerbes bei offensichtlicher Ungeeignetheit

»1. Der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch, der sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, kann nur dann eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Schadenersatzanspruch nach abschlägiger Entscheidung seiner Bewerbung begründen, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle war.2. Im konkreten Fall war eine offensichtliche Ungeeignetheit für vier der fünf Bewerbungen anzunehmen, weil der schwerbehinderte Stellenbewerber wesentliche Voraussetzungen im Anforderungsprofil der Stelle nicht erfüllte.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 2 § 82 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorab Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 29.068,35 betragen soll nebst Zinsen.