LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.11.2007
10 Ta 253/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 25/07

Keine Erfolgsaussicht eines Eilantrages auf Zahlung von Notbedarfsentgelt nach vergleichsweiser Zahlung einer Monatsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 253/07

DRsp Nr. 2008/9705

Keine Erfolgsaussicht eines Eilantrages auf Zahlung von Notbedarfsentgelt nach vergleichsweiser Zahlung einer Monatsvergütung

Wenn sich die Arbeitgeberin nach erstinstanzlichem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus welchen Gründen auch immer am 20.09.2007 vergleichsweise bereit erklärt, die Vergütung für den Monat Mai 2007 zu zahlen, wird dadurch nicht rückwirkend eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO als Grundlage für eine Prozesskostenhilfebewilligung für den bereits abgeschlossenen Rechtsstreit herbeigeführt.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger (geb. am 10.04.1950) war seit dem 23.04.2001 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Seit Mai 2005 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ende März 2007 bot er der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte bezweifelte die Arbeitsfähigkeit des Klägers und lehnte deshalb seine Beschäftigung als Busfahrer ab. Sie erbrachte gegenüber dem Kläger auch keine Vergütungszahlungen.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2007 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notbedarfsentgelt für den Monat Mai 2007 in Höhe von EUR 985,00 netto. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.