I.
Der Kläger begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Nachzahlung von rückständigen Vergütungsbestandteilen.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.06.1992 als Sozialpädagoge beschäftigt. Nach §
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