LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2005
2 Ta 137/05
Normen:
ZPO § 114 ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3230/04

Keine Erfolgsaussicht für Klage auf tariflich verfallene Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 137/05

DRsp Nr. 2005/11926

Keine Erfolgsaussicht für Klage auf tariflich verfallene Ansprüche

1. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2. Tarifliche Ausschlussfristen haben zum Inhalt, dass nach Ablauf das jeweilige Recht erlöscht; das Erlöschen ist von Amts wegen zu beachten.3. Der mit der Statuierung von tariflichen Ausschlussfristen verfolgte Zweck im Bereich des öffentlichen Dienstes würde vereitelt, wenn sich der tarifunterworfene Angestellte jeweils mit Erfolg auf eigene Unkenntnis berufen könnte, ohne dass er durch irgendwelche Handlungen des öffentlichen Arbeitgebers an der Verfolgung seiner Rechte gehindert, fehlinformiert oder irritiert worden wäre.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BAT § 70 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Nachzahlung von rückständigen Vergütungsbestandteilen.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.06.1992 als Sozialpädagoge beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.