I.
Die Klägerin hat mit der am 07.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage ausstehende Zahlungsansprüche in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto geltend gemacht. Zur Begründung hat sie angegeben, sie habe bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 h Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Bruttomonatsvergütung in Höhe von 394,00 Euro. Sie habe bis zum 26.11.2004 gearbeitet und sei danach arbeitsunfähig erkrankt. Eine Vergütung für November und Dezember 2004 in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto sei noch nicht gezahlt worden.
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