LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2005
7 Ta 90/05
Normen:
ZPO § 114 § 850c ; BGB § 394 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 54/05

Keine Erfolgsaussicht für Rechtsverteidigung bei unbegründeter und unzulässiger Aufrechnung gegen Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 90/05

DRsp Nr. 2005/11936

Keine Erfolgsaussicht für Rechtsverteidigung bei unbegründeter und unzulässiger Aufrechnung gegen Lohnforderung

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte kommt nicht in Betracht, wenn diese mit Forderungen aufrechnet, die ihr nicht zustehen und darüber hinaus die Aufrechnung gegen Lohnforderungen der Klägerin gemäß § 394 Abs. 1 BGB i.V.m. § 850c ZPO unzulässig ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 850c ; BGB § 394 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit der am 07.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage ausstehende Zahlungsansprüche in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto geltend gemacht. Zur Begründung hat sie angegeben, sie habe bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 h Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Bruttomonatsvergütung in Höhe von 394,00 Euro. Sie habe bis zum 26.11.2004 gearbeitet und sei danach arbeitsunfähig erkrankt. Eine Vergütung für November und Dezember 2004 in Gesamthöhe von 788,00 Euro brutto sei noch nicht gezahlt worden.