LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2005
6 Ta 89/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3289/04

Keine Erfolgsaussicht für unsubstantiierte Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 89/05

DRsp Nr. 2005/11957

Keine Erfolgsaussicht für unsubstantiierte Lohnklage

Eine Lohnklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger lediglich behauptet, dass ihm im Gespräch mit dem Obermonteur gesagt worden sei, die Vergütung im Ausland betrage 9 EUR brutto und 4,50 EUR netto pro Stunde und es werde täglich 11 Stunden gearbeitet, darüber hinaus aber gerade nicht behauptet, dass er tatsächlich 11 Stunden gearbeitet hat sondern auf der Grundlage des von ihm behaupteten Gesprächsinhaltes und der von ihm behaupteten Anzahl von Arbeitstagen eine Berechnung aufmacht und keinen schlüssigen Tatsachenvortrag für die Arbeitsleistung anbietet, nachdem die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen des Klägers bestritten hat.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 611 ;

Gründe:

1.

Wegen des Streitgegenstandes wird auf die Gründe I des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 22.03.2005 Bezug genommen.