I.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein Lohnzahlungsanspruch des Klägers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 17.01. bis 28.12.2004. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum zwei Lohnabrechnungen erstellt, für November 2004 und Dezember 2004, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 10, 11 d.A. Bezug genommen wird. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach einem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 die wöchentliche Arbeitszeit zurzeit 35 Stunden beträgt. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf Blatt 4 bis 8 d.A. Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|