LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2005
7 Ta 113/05
Normen:
ZPO § 114 § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 365/05

Keine Erfolgsaussicht für unsubstantiierten Klage auf Überstundenlohn

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 113/05

DRsp Nr. 2005/11935

Keine Erfolgsaussicht für unsubstantiierten Klage auf Überstundenlohn

Sind die vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitszeiten gegenüber der Lohnabrechnung des Arbeitgebers grob gesetzeswidrig im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und werden damit fortgesetzte Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften geltend gemacht, ist es Sache des klagenden Arbeitnehmers, die Arbeitszeiten im Einzelnen aufzuschlüsseln, um seinen Sachvortrag einem substantiierten Bestreiten durch den Arbeitgeber zugänglich zu machen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein Lohnzahlungsanspruch des Klägers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 17.01. bis 28.12.2004. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum zwei Lohnabrechnungen erstellt, für November 2004 und Dezember 2004, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 10, 11 d.A. Bezug genommen wird. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach einem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 die wöchentliche Arbeitszeit zurzeit 35 Stunden beträgt. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf Blatt 4 bis 8 d.A. Bezug genommen.