LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.12.2005
4 Ta 264/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1559/04

Keine Erfolgsaussicht und mutwillige Rechtsverfolgung bei unbegründetem Schadensersatzanspruch nach Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 264/05

DRsp Nr. 2006/1689

Keine Erfolgsaussicht und mutwillige Rechtsverfolgung bei unbegründetem Schadensersatzanspruch nach Kündigung

1. Steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatz oder eine Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug zu, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.2. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der Kläger offensichtlich verkennt, dass sich seit Erlass des Urteils an seinem Rechts- und Tatsachenvortrag nichts geändert hat, abweichende rechtliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind und daher eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei einen Anspruch auf Zahlung von 7 mal 1.500 EUR als Schadenersatz nicht durchführen würde.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a ;

Gründe:

I.