LAG Hamm - Beschluss vom 21.10.2005
10 TaBV 82/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 28/04

Keine erforderliche Teilnahme an Schulungsseminar bei nur geringem Anteil betriebsbezogener Themen - Schulung zur aktuellen Rechtsprechung der Arbeitgerichte nur bei konkretem Betriebsbezug

LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 82/05

DRsp Nr. 2006/1610

Keine erforderliche Teilnahme an Schulungsseminar bei nur geringem Anteil betriebsbezogener Themen - Schulung zur aktuellen Rechtsprechung der Arbeitgerichte nur bei konkretem Betriebsbezug

1. Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.2. Fehlt es für überwiegende Themenbereiche des Wochenseminars an einem konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, die Arbeitnehmerin zu der streitigen Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist deren Teilnahme nicht erforderlich.3. Nehmen die als erforderlich unterstellten Schulungsthemen nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten einen Umfang von lediglich 1,5 Schulungstagen ein, sind dies bei einem viertägigen Wochenseminar (von Montagnachmittag bis Freitagmittag) in jedem Fall weniger als 50 %.