LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2022
1 Sa 26/21
Normen:
BAT § 53 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 4697/20

Keine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags mangels RegelungslückeKeine Anwendbarkeit des TVöD/VKA auf Zuwendung nach § 17 BzTV-N BWFortgeltung des Tarifvertrags über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 für Zuwendungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 26/21

DRsp Nr. 2022/4456

Keine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags mangels Regelungslücke Keine Anwendbarkeit des TVöD/VKA auf Zuwendung nach § 17 BzTV-N BW Fortgeltung des Tarifvertrags über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 für Zuwendungen

Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 17 BzTV-N BW richten sich auch nach dem Inkrafttreten des TVöD/VKA am 01.10.2005 nicht nach diesem Tarifwerk (dort § 20 TVöD/VKA), sondern unverändert nach dem Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973. Die Verweisung auf den genannten Tarifvertrag ist nicht aufgrund des Inkrafttretens des TVöD/VKA gegenstandslos geworden. Mangels einer Regelungslücke scheidet eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2021 - 24 Ca 4697/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 2018 hat.

1. 2.