LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.01.2005
2 Ta 1/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1515/04

Keine Erhöhung des Gegenstandswertes bei mehreren Kündigungen im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 1/05

DRsp Nr. 2005/12017

Keine Erhöhung des Gegenstandswertes bei mehreren Kündigungen im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit

1. Bestandsstreitigkeiten werden im Höchstmaß mit 3 Monatsverdiensten bewertet, auch wenn im konkreten Fall mehrere Kündigungen in Streit stehen.2. § 42 Abs. 4 GKG spricht schon in seinem Wortlaut von "Rechtsstreitigkeiten" über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, die im Höchstmaß mit 3 Monatsverdiensten zu bemessen seien und gibt damit schon in seiner Plural-Formulierung zu erkennen, dass es auch sein kann, dass es mehrere Streitigkeiten sind, die um der Bestandsfrage wegen geführt werden, mithin auch mehrere Streitgegenstände aufgrund aufeinander folgender Kündigungen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzrechtsstreit.