LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.07.2023
2 Ta 45/23
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 42 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 796/23

Keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts ohne streitige VerhandlungKeine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts bei Mitregelung eines Antrags als Gegenleistung für die Beilegung des RechtsstreitsMaßgebliche Grundlagen für die Wertfestsetzung von Vergleichen nach § 278 Abs. 6 ZPO

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 45/23

DRsp Nr. 2023/14569

Keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts ohne streitige Verhandlung Keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts bei Mitregelung eines Antrags als Gegenleistung für die Beilegung des Rechtsstreits Maßgebliche Grundlagen für die Wertfestsetzung von Vergleichen nach § 278 Abs. 6 ZPO

Ein Vergleichsmehrwert für eine im Rahmen eines Vergleichs mitgeregelte Freistellung fällt nur an, wenn dargelegt ist, dass die Parteien hierüber streitig verhandelt haben. Eine Erhöhung des Vergleichsmehrwertes ohne streitige Verhandlung mit der Begründung, bei diesen Vereinbarungen handele es sich um Streitgegenstände über die typischerweise im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten werde, ist kein angemessenes Abgrenzungskriterium. Ein derartiges Abgrenzungskriterium würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Anhebung der Vergleichswerte führen. Maßgeblich für die Festsetzung ist jedoch § 3 ZPO sowie die allgemeine Rechtsprechung der Obergerichte unter Einbeziehung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.(Rn.15)

Eine Werterhöhung tritt nicht ein, wenn es sich bei einer im Rahmen des Vergleichs mitgeregelten Freistellung lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.

Tenor