LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.05.2021
5 Sa 343/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 335/19

Keine ernsthafte Stilllegungsabsicht im Zeitpunkt der Kündigung bei noch laufenden VerkaufsverhandlungenUnterzeichneter Arbeitszeitnachweis als Erfüllung der Darlegungslast durch ArbeitnehmerAnerkenntnis von Überstunden durch Guthabensaldo auf dem ArbeitszeitkontoUnwirksamkeit von Ausschlussklauseln mit Frist von weniger als drei MonatenWiderruf von Zusage für einen Tankgutschein

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 343/20

DRsp Nr. 2021/9956

Keine ernsthafte Stilllegungsabsicht im Zeitpunkt der Kündigung bei noch laufenden Verkaufsverhandlungen Unterzeichneter Arbeitszeitnachweis als Erfüllung der Darlegungslast durch Arbeitnehmer Anerkenntnis von Überstunden durch Guthabensaldo auf dem Arbeitszeitkonto Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln mit Frist von weniger als drei Monaten Widerruf von Zusage für einen Tankgutschein

1. An einem endgültigen Entschluss zur (Teil-)Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht. 2. Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (elektronisch) erfasst und zeichnet der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise ab, kann der Arbeitnehmer im Überstundenprozess der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden schon dadurch genügen, dass er schriftsätzlich die vom Arbeitgeber abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich ergebenden Saldo vorträgt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 17.11.2020 - 13 Ca 335/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand: