LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2008
18 Sa 2146/07
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 689
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1980/07

Keine Erschütterung der Beweiskraft ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein durch Parallelität zwischen Krankheitszeit und Urlaub

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 2146/07

DRsp Nr. 2008/14801

Keine Erschütterung der Beweiskraft ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein durch Parallelität zwischen Krankheitszeit und Urlaub

1. Bestreitet die Arbeitgeberin trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit, muss sie nicht den Beweis des Gegenteils führen sondern wie bei jeder tatsächlichen Vermutung zunächst Tatsachen vortragen, aus denen der Richter den Schluss ziehen kann, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, weil ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen.2. Allein die Parallelität des Arbeitsunfähigkeitszeitraums mit einer von der Arbeitnehmerin begehrten Urlaubszeit schließt das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht aus; die Parallelität mag Zweifel begründen, jedoch keine ernsthaften Zweifel.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit vom 10.07.2007 bis zum 31.07.2007.