LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2021
17 Sa 1067/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
NZA-RR 2022, 163
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2580/21

Keine Erschwerniszulage für das Tragen einer OP-MaskeOP-Maske keine Atemschutzmaske im tariflichen SinneAuslegung des § 10 Nr. 1.2 RTV

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1067/21

DRsp Nr. 2022/2786

Keine Erschwerniszulage für das Tragen einer OP-Maske OP-Maske keine Atemschutzmaske im tariflichen Sinne Auslegung des § 10 Nr. 1.2 RTV

Das Tragen einer OP-Maske bei der Arbeit ist nicht zuschlagpflichtig nach § 10 Nr. 1.2 RTV-Gebäudereinigung

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.07.2021 - 17 Ca 2580/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Erschwerniszuschlags.

Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 01.08.2007 als Reinigungskraft. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung.

Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten bei der Ausführung der Arbeit eine Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske). Er ist der Auffassung, es handele sich bei einer OP-Maske um eine Atemschutzmaske im Sinne des § 10 Nr. 1.2 RTV; ihm stehe deshalb für den genannten Zeitraum ein Erschwerniszuschlag von 10 v.H. zu.